Versicherungsrecht und Sachversicherung
Innere Unruhen im Schadenfall: Einbruchdiebstahl, Ausschluss und Schadenminderung sauber prüfen
Ausschreitungen werfen im Schadenfall mehrere Fragen gleichzeitig auf. Entscheidend sind der konkrete Tathergang, der vereinbarte Versicherungsschutz und die nachvollziehbare Prüfung jedes einzelnen Schadens.
Fachliche Einordnung
Ausschreitungen nach einer zunächst friedlichen Versammlung stellen die Schadenregulierung vor eine schwierige Abgrenzung. In den Nachrichten wird schnell von Plünderungen, Randale oder inneren Unruhen gesprochen. Für den Versicherungsschutz reicht eine solche Bezeichnung allein nicht aus. Entscheidend ist, was am konkreten Ort passiert ist, welche Bedingungen vereinbart wurden und ob der Schaden diesem Geschehen objektiv zugeordnet werden kann.
Der aktuelle Fachbeitrag des Instituts für Versicherungswesen der TH Köln zeigt das an den Ereignissen in Frankfurt am Main in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2026. Im Mittelpunkt steht ein Waffengeschäft, bei dem eine Scheibe zu Bruch ging und Waffen offenbar durch die entstandene Öffnung herausgenommen wurden. Der Fall verbindet Fragen des Einbruchdiebstahls mit dem Ausschluss für innere Unruhen und der Pflicht zur Schadenminderung.
Zuerst den Versicherungsfall bestimmen
Vor jeder Deckungsprüfung muss das Schadenbild sauber beschrieben werden. Eine beschädigte Scheibe, fehlende Ware und Spuren einer gewaltsamen Öffnung sind zunächst Tatsachen. Daraus folgt noch nicht automatisch, welcher Versicherungsfall vorliegt. Es muss geklärt werden, ob ein Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus oder eine Kombination mehrerer Gefahren gegeben ist.
Auch die zeitliche Abfolge gehört in die Einleitung der Akte. Wurde die Scheibe während einer größeren Menschenansammlung beschädigt? Wurde die Ware unmittelbar danach entwendet? Gab es vorher bereits Schäden oder eine ungesicherte Öffnung? Diese Fragen trennen Ursache, Schadenbild und mögliche Vorschäden voneinander.
Einbruchdiebstahl bei Zugriff durch eine Öffnung
Eine besondere Rechtsfrage entsteht, wenn der Täter nicht vollständig in den Raum gelangt. Im beschriebenen Fall soll eine Hand durch die zerbrochene Scheibe gereicht haben. Die Bedingungen sprechen häufig davon, dass ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht. Ob dafür der ganze Körper die Gebäudegrenze überschreiten muss, lässt sich nicht mit einem allgemeinen Satz beantworten.
Die Auslegung muss sich am konkreten Bedingungswortlaut orientieren. Für die versicherte Person kann sprechen, dass die gewaltsam geschaffene Öffnung den Zugriff erst ermöglicht hat und der Täter den geschützten Raum jedenfalls mit einem Körperteil oder Werkzeug überwunden hat. Gegen eine Gleichstellung kann sprechen, dass die Bedingungen einen tatsächlichen Eintritt in den Raum voraussetzen. Diese Frage gehört deshalb in die Deckungsprüfung und darf nicht allein anhand eines Polizeiberichts abgehandelt werden.
Innere Unruhen objektiv einordnen
Der Ausschluss für innere Unruhen ist in vielen Sachversicherungen enthalten. Er greift aber nicht schon deshalb, weil mehrere Personen beteiligt waren oder weil eine Demonstration aus dem Ruder gelaufen ist. Erforderlich ist eine Betrachtung des gesamten Geschehens. Maßgeblich sind die Zahl der Beteiligten, die Intensität und Dauer der Gewalt, das gemeinschaftliche Vorgehen und die örtliche Verdichtung der Schäden.
Eine einzelne Sachbeschädigung am Rand einer Versammlung hat ein anderes Gewicht als eine größere Gruppe, die gemeinschaftlich Barrikaden errichtet, Einsatzkräfte angreift und zahlreiche Gebäude beschädigt. Auch eine strafrechtliche Einordnung kann Hinweise geben. Sie ersetzt jedoch nicht die versicherungsrechtliche Prüfung. Presseberichte und Videos liefern Anhaltspunkte, müssen aber auf den konkreten Schadenort und den konkreten Zeitraum bezogen werden.
Mitursächlichkeit und zeitlicher Zusammenhang
In vielen Bedingungen genügt es, wenn innere Unruhen den Schaden mitverursacht haben. Dann muss nicht jede einzelne Handlung ausschließlich auf das Geschehen zurückgehen. Es muss aber nachvollziehbar sein, dass zwischen der Unruhe und dem Eintritt des Schadens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Bei einem Geschäft mit zerbrochener Scheibe, fehlenden Waren und weiteren Beschädigungen sind deshalb Tatortfotos, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen und die Sicherungsspuren zusammenzuführen. Die Schadenakte sollte erkennen lassen, welche Position unmittelbar während der Ausschreitungen beschädigt wurde und welche Positionen möglicherweise schon vorher mangelhaft oder ungesichert waren.
Schadenminderung nach § 82 VVG
Versicherte müssen einen Schaden möglichst gering halten und zumutbare Maßnahmen ergreifen. Daraus folgt aber keine Pflicht, sich selbst in Gefahr zu bringen oder das staatliche Gewaltmonopol durch private Bewachung zu ersetzen. Wer sich auf das Eingreifen der Polizei verlassen durfte, verletzt seine Obliegenheiten nicht automatisch, weil ein Geschäft während einer dynamischen Lage nicht sofort vollständig gesichert wurde.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn besondere Umstände hinzukommen. Bei besonders gefährdeten Betrieben und leicht zugänglichen hochwertigen Waren kann eine konkrete Sicherungsmaßnahme zumutbar sein. Das kann die Entfernung frei zugänglicher Ware aus Schaufenstern oder Verkaufsräumen betreffen. Eine aufwendige bauliche Sicherung wird dagegen nicht ohne Weiteres verlangt werden können. Es kommt auf die tatsächliche Gefahrenlage, die Reaktionszeit und die Kosten der Maßnahme an.
Was in der Schadenakte stehen muss
Die Dokumentation muss den Zustand unmittelbar nach der Entdeckung festhalten. Dazu gehören Übersichts- und Detailfotos, Angaben zum Zeitpunkt der Feststellung, die Sicherung durch Polizei oder Sicherheitsdienst, vorhandene Videoaufzeichnungen und eine nachvollziehbare Warenaufstellung. Bei hochwertigen oder gefährlichen Gegenständen ist zusätzlich festzuhalten, wie sie vor dem Ereignis präsentiert und gesichert waren.
Für die Kostenprüfung müssen Reparatur, Reinigung, Notverglasung, Sicherung und Warenverlust getrennt erfasst werden. Angebote und Rechnungen sollten den ursprünglichen Zustand, die konkrete Leistung und die Mengen nachvollziehbar ausweisen. Eine pauschale Gesamtsumme erschwert die Prüfung und vermischt häufig versicherte und nicht versicherte Positionen.
Versicherungsrechtliche und technische Fachgrenzen
Die Deckungsfrage ist eine rechtliche Einzelfallprüfung. Die technische Aufnahme muss dagegen klären, wie die Gebäudeöffnung, die Sicherung und die beschädigten Bauteile tatsächlich beschaffen waren. Beides gehört zusammen, darf aber nicht vermischt werden.
Ein Sachverständiger kann das Schadenbild, die Reparaturmethode und die Kosten fachlich bewerten. Die abschließende Entscheidung über den Versicherungsschutz bleibt der Bedingungsauslegung und der zuständigen Regulierung vorbehalten. Gerade bei Ausschreitungen schützt diese Trennung vor voreiligen Ablehnungen und vor einer unberechtigten Zusage.
Fazit
Bei Schäden nach Ausschreitungen entscheidet nicht das Etikett „innere Unruhen“, sondern die belastbare Rekonstruktion des Einzelfalls. Einbruchdiebstahl kann auch dann eine schwierige Auslegungsfrage sein, wenn nur durch eine gewaltsam geschaffene Öffnung zugegriffen wurde. Der Ausschluss setzt ein Geschehen voraus, das nach Umfang, Gewalt und Zusammenhang tatsächlich als innere Unruhen einzuordnen ist. Die Schadenminderung nach § 82 VVG verlangt zumutbares Handeln, aber keine Selbstgefährdung.
Für die Regulierung braucht es deshalb eine getrennte Prüfung von Tathergang, Deckung, Kausalität, Schadenumfang und Kosten. Erst wenn diese Punkte sauber dokumentiert sind, lässt sich der Schaden sachgerecht bewerten.
Quellen
Versicherungsvertragsgesetz, § 82, gesetze-im-internet.de
Strafgesetzbuch, § 125, Landfriedensbruch, gesetze-im-internet.de