Regulierung und Versicherungsrecht

Schadenregulierung mit klaren Grenzen: Vollmacht, Obliegenheiten, Mehrfachversicherung und Abgeltung

Im Schadenfall greifen technische Feststellungen, vertragliche Pflichten und rechtsgeschäftliche Erklärungen ineinander. Wer Vollmacht, Obliegenheiten, Mehrfachversicherung, Fahrlässigkeit und Abgeltung nicht sauber trennt, schafft unnötige Haftungs- und Regulierungsrisiken.

Von Christian WächterAktualisiert: 12 Min. Lesezeit

Bei größeren Sachschäden müssen innerhalb kurzer Zeit Entscheidungen getroffen werden: Wer darf Maßnahmen freigeben? Welche Angaben und Unterlagen werden benötigt? Welche Sofortmaßnahmen sind zumutbar? Besteht Versicherungsschutz bei mehreren Versicherern? Und welche Folgen hat eine Erklärung, mit der ein Schaden pauschal abgegolten werden soll?

Diese Fragen gehören zusammen, dürfen aber nicht vermischt werden. Die technische Feststellung eines Schadens ist etwas anderes als die Prüfung des Versicherungsvertrags. Eine Regulierungsvollmacht ist nicht automatisch eine Abschluss- oder Vergleichsvollmacht. Eine Obliegenheitsverletzung führt nicht ohne weitere Prüfung zu vollständiger Leistungsfreiheit. Eine Mehrfachversicherung berechtigt nicht zu einer mehrfachen Entschädigung. Und eine schnelle Pauschalzahlung ist nur dann belastbar, wenn Umfang, Grundlagen und verbleibende Unsicherheiten klar beschrieben sind.

Der folgende Beitrag ordnet die zentralen Begriffe für die praktische Schadenbearbeitung ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich bleiben der konkrete Versicherungsvertrag, die Versicherungsbedingungen, die erteilten Vollmachten und der festgestellte Sachverhalt.

Regulierung ist ein Prozess, keine einzelne Entscheidung

Schadenregulierung umfasst typischerweise mehrere Ebenen:

  1. Sachverhalt und Schadenursache feststellen,
  2. Gefahren abwehren und den Schaden begrenzen,
  3. betroffene Sachen, Bereiche und Kosten erfassen,
  4. Versicherungsvertrag, Deckungsumfang und Obliegenheiten prüfen,
  5. Vorschäden, nicht versicherte Anteile und Verbesserungen abgrenzen,
  6. Entscheidungen, Freigaben und Vorbehalte dokumentieren,
  7. Entschädigung berechnen und eine Einigung gegebenenfalls rechtssicher festhalten.

Ein Sachverständiger kann technische Tatsachen feststellen und Kosten bewerten. Ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, wie Versicherungsbedingungen auszulegen sind oder ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Leistungskürzung führt, ist dagegen eine rechtliche und vertragliche Bewertung. Diese Rollen müssen in Schreiben, Protokollen und Besprechungen erkennbar bleiben.

Regulierungsvollmacht: Wer darf was erklären?

Der Begriff „Regulierungsvollmacht“ wird in der Praxis unterschiedlich verwendet. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der konkrete Inhalt der Vollmacht.

Nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung wirkt eine Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie innerhalb bestehender Vertretungsmacht in dessen Namen abgegeben wird. Eine Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erklärt werden. Daraus folgt für die Schadenpraxis: Vor jeder verbindlichen Erklärung muss feststehen, wer bevollmächtigt hat, gegenüber wem die Vollmacht gilt und welche Handlungen sie umfasst.

Eine Regulierungsvollmacht kann beispielsweise berechtigen,

  • Informationen und Unterlagen anzufordern,
  • Besichtigungen und Prüfungen zu koordinieren,
  • mit Beteiligten über Maßnahmen und Kosten zu verhandeln,
  • Abschlagszahlungen innerhalb bestimmter Grenzen freizugeben,
  • Erklärungen entgegenzunehmen oder weiterzuleiten.

Sie umfasst aber nicht automatisch,

  • die Anerkennung einer vollständigen Eintrittspflicht,
  • den Verzicht auf Einwendungen oder Rückforderungsrechte,
  • den Abschluss eines Vergleichs,
  • die endgültige Abgeltung unbekannter oder noch nicht bezifferter Schadenpositionen,
  • die Beauftragung beliebiger Leistungen zu Lasten eines Dritten.

Praktische Mindestprüfung der Vollmacht

Vor einer verbindlichen Zusage sollten mindestens folgende Punkte dokumentiert werden:

Prüfpunkt Klärungsfrage
Vollmachtgeber Wer wird rechtlich vertreten? Versicherer, Versicherungsnehmer, Eigentümer oder ein anderer Beteiligter?
Bevollmächtigter Welche natürliche Person oder welches Unternehmen darf handeln?
Umfang Geht es nur um Ermittlung und Verhandlung oder auch um Anerkenntnis, Zahlung und Vergleich?
Wertgrenze Bestehen Betrags-, Maßnahmen- oder Freigabegrenzen?
Zeitraum Gilt die Vollmacht nur für einen bestimmten Schaden und bis zu welchem Zeitpunkt?
Form und Nachweis Liegt ein belastbarer Vollmachtsnachweis vor und kann er zur Akte genommen werden?
Vorbehalte Welche Entscheidungen bleiben ausdrücklich beim Versicherer oder Auftraggeber?

Eine technische Freigabe sollte klar benennen, ob sie lediglich der Gefahrenabwehr oder Beweissicherung dient und keine abschließende Deckungs- oder Kostenanerkennung enthält. Ebenso muss eine Ablehnung erkennen lassen, ob sie technisch, vertraglich oder rein wirtschaftlich begründet wird.

Obliegenheiten: Vertragliche Pflichten mit besonderen Rechtsfolgen

Obliegenheiten sind keine gewöhnlichen Leistungspflichten. Der Versicherungsnehmer kann zu einem bestimmten Verhalten angehalten sein, etwa zur unverzüglichen Schadenanzeige, wahrheitsgemäßen Auskunft, Vorlage von Belegen, Erhaltung des Schadenbildes, Mitwirkung an der Aufklärung oder Einhaltung zumutbarer Weisungen.

§ 28 VVG unterscheidet nach Verschuldensgrad und Kausalität. Bei vorsätzlicher Verletzung kann Leistungsfreiheit eintreten. Bei grob fahrlässiger Verletzung kommt grundsätzlich eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens in Betracht. Zugleich bleibt zu prüfen, ob die Verletzung für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls oder für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Für arglistige Verletzungen gelten strengere Folgen. Bei nach dem Schaden bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten verlangt das Gesetz für eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit außerdem einen gesonderten Hinweis in Textform auf diese Rechtsfolge.

Eine belastbare Prüfung folgt deshalb nicht dem verkürzten Satz „Obliegenheit verletzt – keine Leistung“, sondern mindestens dieser Reihenfolge:

  1. Welche konkrete Obliegenheit ergibt sich aus Gesetz oder Vertrag?
  2. Zu welchem Zeitpunkt und von wem musste sie erfüllt werden?
  3. Was wurde tatsächlich getan oder unterlassen?
  4. Lag Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit oder fehlendes Verschulden vor?
  5. Hatte das Verhalten Einfluss auf Schadenentstehung, Feststellung oder Leistungshöhe?
  6. Wurden erforderliche Hinweise und formelle Voraussetzungen eingehalten?
  7. Welche Rechtsfolge ergibt sich daraus im konkreten Vertrag?

Typische Dokumentationsfehler

Problematisch sind insbesondere pauschale Vorwürfe ohne Zeitachse, nicht belegte Telefonanweisungen, unklare Zuständigkeiten und die nachträgliche Vermischung von Schadenursache und Schadenvergrößerung. Eine Obliegenheitsprüfung benötigt konkrete Tatsachen: Wer wusste wann was, welche Handlung war möglich und zumutbar, welche Weisung wurde erteilt und welche messbare Folge hatte das Verhalten?

Fahrlässigkeit ist nicht gleich Fahrlässigkeit

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird schnell von Fahrlässigkeit gesprochen. Für die Regulierung muss genauer getrennt werden.

§ 81 VVG betrifft die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Bei vorsätzlicher Herbeiführung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.

Davon zu unterscheiden ist eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Schadens, etwa eine verspätete Meldung oder unzureichende Mitwirkung. Wiederum anders liegt der Fall, wenn ein bereits eingetretener Schaden durch unterlassene Sicherungsmaßnahmen größer wird. Dann rückt § 82 VVG in den Mittelpunkt.

Für eine Kürzung reicht eine missbilligende Rückschau nicht aus. Erforderlich sind ein konkret beschreibbares Verhalten, die maßgebliche Pflicht oder Sorgfaltsanforderung, der Verschuldensgrad und – je nach Tatbestand – der ursächliche Zusammenhang. Technische Gutachten sollten Tatsachen, Abläufe und mögliche Wirkungen feststellen, aber keine juristischen Schlagwörter als Ersatz für die Prüfung verwenden.

Schadenminderungspflicht: richtig heißt es Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit

§ 82 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Zumutbare Weisungen des Versicherers sind zu befolgen; soweit es die Umstände erlauben, sind Weisungen einzuholen. Bei unterschiedlichen Weisungen mehrerer beteiligter Versicherer ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

In der Praxis bedeutet dies beispielsweise:

  • eine Leckage absperren und weitere Wasserzufuhr stoppen,
  • offene Dachbereiche provisorisch gegen Niederschlag sichern,
  • durchfeuchtete oder kontaminierte Bereiche abgrenzen,
  • elektrische Gefahren fachgerecht ausschalten lassen,
  • bewegliche Sachen aus dem Gefahrenbereich bringen,
  • Beweise sichern, bevor irreversible Rückbauarbeiten beginnen,
  • den Versicherer informieren und zumutbare Weisungen einholen.

Die Obliegenheit verlangt keine unvertretbaren Eigenmaßnahmen. Niemand muss sich selbst gefährden, ohne Fachkunde in elektrische Anlagen eingreifen oder einen technisch ungeeigneten Rückbau veranlassen. Notwendig ist eine verhältnismäßige Entscheidung unter Zeitdruck: Gefahr, mögliche Schadenvergrößerung, Zumutbarkeit, Erreichbarkeit des Versicherers und Beweissicherungsinteresse müssen gegeneinander abgewogen werden.

Aufwendungsersatz mitdenken

§ 83 VVG regelt den Ersatz von Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung. Erstattungsfähig können auch erfolglose Maßnahmen sein, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Bei Weisungen des Versicherers enthält das Gesetz einen erweiterten Schutz. Deshalb sollten Notmaßnahmen nicht nur technisch begründet, sondern mit Anlass, Umfang, Kosten und Weisungslage dokumentiert werden.

Doppelversicherung oder Mehrfachversicherung: ein Schaden, mehrere Verträge

Das VVG verwendet den Begriff Mehrfachversicherung. Sie liegt nach § 78 VVG vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder die rechnerischen Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigen.

Wichtig ist: Mehrere Verträge führen nicht zu einer mehrfachen Entschädigung. Die Versicherer haften im gesetzlichen Rahmen so, dass der Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr als den Schaden verlangen kann. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern ist davon zu trennen.

Nicht jede Überschneidung ist eine identische Mehrfachversicherung

Vor einer Einordnung sind mindestens folgende Fragen zu beantworten:

  • Ist tatsächlich dasselbe versicherte Interesse betroffen?
  • Decken die Verträge dieselbe Gefahr und denselben Zeitraum?
  • Betreffen sie dieselbe Sache oder unterschiedliche Kosten- und Vermögenspositionen?
  • Bestehen Subsidiaritäts-, Differenz- oder Vorrangklauseln?
  • Welche Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen und Bewertungsregeln gelten?
  • Wurde die Überschneidung bei Vertragsschluss erkannt und angezeigt?

Gebäudeversicherung, Inhaltsversicherung, Betriebsunterbrechung, Haftpflichtdeckung und vertragliche Gewährleistung können denselben Lebenssachverhalt berühren, ohne dass stets dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist. Die Schadenakte muss daher jede Position einem Anspruchsgrund und einem Vertrag zuordnen.

§ 79 VVG enthält Regelungen zur Beseitigung einer ohne entsprechende Kenntnis entstandenen Mehrfachversicherung. Wurde eine Mehrfachversicherung dagegen mit der Absicht vereinbart, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, sieht § 78 Absatz 4 VVG die Nichtigkeit der in dieser Absicht geschlossenen Verträge vor.

Pauschale Abgeltung: schnell, aber nur mit klarer Vergleichsgrundlage

Eine pauschale Abgeltung kann sinnvoll sein, wenn Beteiligte eine bestehende Unsicherheit beenden und den Schaden wirtschaftlich abschließen wollen. Rechtlich kann eine solche Vereinbarung als Vergleich einzuordnen sein. § 779 BGB beschreibt den Vergleich als Vertrag, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.

Der Vorteil liegt in schneller Klarheit und geringerem weiteren Prüfaufwand. Das Risiko liegt im endgültigen Verzicht auf Positionen, die bei Unterzeichnung noch nicht erkannt, nicht beziffert oder nicht ausreichend beschrieben waren.

Eine pauschale Abgeltung sollte mindestens beantworten

  • Welche Schadenpositionen und Bauteile sind erfasst?
  • Welche Forderungen, Kostenstände und Gutachten bilden die Grundlage?
  • Gilt der Betrag brutto oder netto und wie wird Umsatzsteuer behandelt?
  • Sind Selbstbehalte, Zeitwertanteile, Restwerte oder Vorschäden berücksichtigt?
  • Sind Notmaßnahmen, Planungs-, Prüf- und Nebenkosten enthalten?
  • Wie werden noch nicht abgeschlossene Trocknung, Rückbau oder Ursachenprüfung behandelt?
  • Sind Folgeschäden, verdeckte Schäden und erst nachträglich hervortretende Schäden eingeschlossen oder ausdrücklich vorbehalten?
  • Welche Zahlungen sind bereits erfolgt und welcher Restbetrag wird geschuldet?
  • Welche Rechte, Einwendungen oder Regressansprüche bleiben bestehen?
  • Besitzt die unterzeichnende Person eine ausreichende Vergleichs- und Abschlussvollmacht?

Unklare Formulierungen wie „sämtliche Ansprüche aus dem Schadenfall sind erledigt“ sind besonders weitreichend. Vor Unterzeichnung muss der tatsächliche und rechtliche Umfang verstanden werden. Bestehen offene Feuchteverläufe, verdeckte Kontamination, statische Fragen oder noch nicht zugängliche Bauteile, sollte geprüft werden, ob diese Positionen konkret vorbehalten werden müssen.

Der rote Faden für eine belastbare Regulierung

1. Rollen und Vollmachten festlegen

Zu Beginn wird dokumentiert, wer Auftraggeber, Versicherungsnehmer, Eigentümer, Versicherer, Makler, Sachverständiger, Regulierer und ausführendes Unternehmen ist. Für jede Rolle werden Informations-, Prüf-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse getrennt.

2. Sachverhalt vor Bewertung sichern

Zeitachse, Schadenbild, Ursache, Vorschäden, Sofortmaßnahmen und bereits erfolgte Veränderungen werden nachvollziehbar erfasst. Wertungen werden als solche gekennzeichnet; offene Fragen bleiben sichtbar.

3. Verträge und mögliche Mehrfachdeckung zuordnen

Jede Schadenposition wird dem betroffenen Interesse, der Gefahr und dem möglichen Vertrag zugeordnet. Mehrere Versicherer werden frühzeitig benannt, damit Weisungen und Zuständigkeiten koordiniert werden können.

4. Obliegenheiten konkret statt pauschal prüfen

Die relevante Klausel, das erwartete Verhalten, Verschulden, Kausalität und formelle Hinweise werden getrennt dokumentiert. Technische Feststellungen dienen als Tatsachengrundlage, nicht als vorweggenommene Rechtsentscheidung.

5. Schadenminderung und Beweissicherung verbinden

Notmaßnahmen dürfen nicht warten, bis sämtliche Deckungsfragen geklärt sind. Gleichzeitig sollten irreversible Veränderungen nur so weit erfolgen, wie sie für Sicherheit und Schadenbegrenzung notwendig sind. Fotos, Messwerte, Proben, Ausbauorte und Entsorgungswege gehören zur Beweissicherung.

6. Zahlungen und Freigaben mit Reichweite kennzeichnen

Abschlagszahlung, Vorschuss, Teilanerkenntnis, technische Freigabe und endgültige Abgeltung sind nicht dasselbe. Jede Erklärung sollte ihren Zweck, Umfang und etwaige Vorbehalte nennen.

7. Eine Abgeltung erst auf ausreichend stabiler Grundlage schließen

Vor einer pauschalen Einigung werden offene technische, kaufmännische und rechtliche Punkte in einer Restpunkteliste festgehalten. Erst dann lässt sich bewusst entscheiden, welche Unsicherheiten mit dem Pauschalbetrag übernommen und welche ausdrücklich ausgenommen werden.

Praxisbeispiel: Leitungswasserschaden in einem Gewerbeobjekt

Ein ausdrücklich fiktives Beispiel: Nach einem Leitungswasserschaden sind Gebäudeteile, Betriebseinrichtung und betriebliche Abläufe betroffen. Ein externer Regulierer koordiniert die Besichtigung. Parallel melden sich Gebäude-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer.

Zunächst wird geklärt, dass der Regulierer Besichtigungen und Notmaßnahmen koordinieren darf, aber keine abschließende Vergleichsvollmacht besitzt. Die Leckage wird abgesperrt, gefährdete elektrische Bereiche werden gesichert und eine dokumentierte Trocknungsplanung wird begonnen. Diese Maßnahmen werden als Schadenminderung erfasst; ihre Kosten werden getrennt von der endgültigen Wiederherstellung ausgewiesen.

Die Verträge werden nicht pauschal als Doppelversicherung behandelt. Stattdessen werden Gebäude, Inhalt und Ertragsausfall nach versichertem Interesse getrennt. Nur dort, wo tatsächlich dieselbe Position gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt sein könnte, erfolgt eine Prüfung nach §§ 78 und 79 VVG.

Im Verlauf stellt sich heraus, dass einzelne Unterlagen verspätet übermittelt wurden. Statt sofort eine Obliegenheitsverletzung mit vollständiger Leistungsfreiheit zu behaupten, werden konkrete Pflicht, Verschulden, Auswirkung auf die Feststellung und die erteilten Hinweise geprüft.

Nach Abschluss der Trocknung wird eine pauschale Einigung für eindeutig abgegrenzte Wiederherstellungspositionen erwogen. Noch offene Kontaminations- und Ertragsausfallfragen werden ausdrücklich ausgenommen. Der Vergleich wird erst von einer Person mit nachgewiesener Abschlussvollmacht unterzeichnet.

Das Beispiel zeigt: Eine schnelle Regulierung entsteht nicht durch pauschale Begriffe, sondern durch klare Zuständigkeiten, belastbare Tatsachen und sauber begrenzte Erklärungen.

Handlungsempfehlungen

Für Versicherungsnehmer und Unternehmen

  • Schäden, Maßnahmen und Kontakte ab dem ersten Tag chronologisch dokumentieren,
  • zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, ohne sich selbst zu gefährden,
  • Weisungen nach Möglichkeit schriftlich einholen und bestätigen lassen,
  • alle möglicherweise betroffenen Versicherungsverträge offenlegen,
  • Abgeltungserklärungen erst nach Klärung von Umfang, Vorbehalten und Vollmacht unterzeichnen.

Für Versicherer und Regulierer

  • Auftrag und Vollmachtsgrenzen gegenüber allen Beteiligten transparent machen,
  • technische Feststellung, Deckungsprüfung und Vergleichsentscheidung trennen,
  • Obliegenheitsprüfungen anhand konkreter Tatsachen, Verschuldensgrad und Kausalität dokumentieren,
  • bei mehreren Versicherern Schadenpositionen und Weisungen koordinieren,
  • pauschale Lösungen mit verständlicher Berechnungs- und Vergleichsgrundlage versehen.

Für Sachverständige

  • nur innerhalb des fachlichen Auftrags und der nachgewiesenen Vollmacht handeln,
  • Tatsachen, Hypothesen und rechtliche Bewertung deutlich unterscheiden,
  • Folgen unterlassener Maßnahmen technisch und zeitlich nachvollziehbar herleiten,
  • offene oder verdeckte Schadenbereiche vor einer Abgeltung benennen,
  • bei Rechtsfragen auf juristische Prüfung verweisen, statt eine Deckungsentscheidung vorwegzunehmen.

Fazit

Belastbare Schadenregulierung beruht auf klaren Grenzen. Die Regulierungsvollmacht legt fest, wer welche Erklärung abgeben darf. Obliegenheiten werden nach konkretem Inhalt, Verschulden, Kausalität und formellen Voraussetzungen geprüft. Mehrfachversicherung begrenzt die Gesamtentschädigung auf den Schaden und verlangt eine saubere Vertragszuordnung. Fahrlässigkeit muss nach Tatbestand und Schweregrad differenziert werden. Schadenminderung verbindet zügiges Handeln mit Zumutbarkeit, Weisung und Beweissicherung. Eine pauschale Abgeltung schafft nur dann Sicherheit, wenn ihr Umfang, ihre Grundlagen und ihre Vorbehalte eindeutig dokumentiert sind.

Wer diese Ebenen voneinander trennt und anschließend kontrolliert zusammenführt, kann komplexe Schäden schneller bearbeiten, ohne technische Unsicherheiten oder rechtliche Reichweiten zu verdecken.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

  1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 28 – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html
  2. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 78 – Haftung bei Mehrfachversicherung, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__78.html
  3. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 79 – Beseitigung der Mehrfachversicherung, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__79.html
  4. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 81 – Herbeiführung des Versicherungsfalles, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html
  5. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 82 – Abwendung und Minderung des Schadens, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__82.html
  6. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 83 – Aufwendungsersatz, https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__83.html
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 164 und 167 – Wirkung der Erklärung des Vertreters und Erteilung der Vollmacht, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__167.html
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 779 – Begriff des Vergleichs und Irrtum über die Vergleichsgrundlage, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__779.html
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